Reinheitsgebot!
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Der Bierkrieg endete, ohne dass es zu verbindlichen Regelungen in Sachen Reinheitsgebot kam. Am 5. Januar 1955 war dies dem SPIEGEL erstmals eine Erwähnung wert – im Rahmen einer genüsslich ausgebreiteten Provinzposse.
Denn auch die Bayern selbst, berichtete der SPIEGEL, hatten es nie so genau genommen mit der Reinheit. So hatte es im Jahr 1893 ein Reichsgerichtsurteil gegen die Klage eines Mannes gegeben, »dem zu Ohren gekommen war, daß sein Leib- und Magenbier aus einem Bottich stammte, in den eine Katze gepurzelt war. Das Nürnberger Landgericht war, trotz des bayerischen Reinheitsgebots, dem Sachverständigen-Gutachten gefolgt, in dem es hieß: Die Katze sei bei der Art des Biersiedens hinsichtlich ihrer Fleischteile so vollständig verkocht worden, daß geschmacklich und auch sonst nichts mehr in Erscheinung trete. Im Übrigen komme das Mitsieden gewisser Tiere, insbesondere von Ratten und Mäusen, häufig vor.«
»Da«, spottete der SPIEGEL Berliner Brauer zitierend, »soll nur noch einer von den Bayern sagen, Zucker im Bier sei eine diskriminierende Beimischung.« Danach war erst einmal Ruhe um die Reinheit.